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5. Übereinkommen zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister für Wirtschaft vom 14. Juli 1966

Der Bundesminister der Verteidigung wird seine Bemühungen, Leistungen zu Marktpreisen zu vergeben, weiter verstärken. Für die Prüfung von Marktpreisen nach § 4 VO PR Nr. 30/53 sind ausschließlich

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