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5a. Ressortvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über vertragliche Preisprüfrechte des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung

Der Bundesminister der Verteidigung wird seine Bemühungen, Leistungen zu Marktpreisen zu vergeben, weiter verstärken. Für die Prüfung von Marktpreisen nach § 4 VO PR Nr. 30/53 sind ausschließlich die Preisdienststellen zuständig. Unbeschadet

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