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§ 48b Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege

(1) 1Wer als Notar ein Kind unter 18 Jahren oder einen nachweislich pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§


Zitiervorschläge:
Frenz/Miermeister/Eble/Jäschke BNotO § 48b
Frenz/Miermeister/Eble/Jäschke, 6. Aufl. 2024, BNotO § 48b

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