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§ 51a Ablieferung verwahrter Gegenstände

(1) 1In den Fällen des § 51 Absatz 1 ist der Notar verpflichtet, die Akten


Zitiervorschläge:
Frenz/Miermeister/Seebach BNotO § 51a
Frenz/Miermeister/Seebach, 6. Aufl. 2024, BNotO § 51a

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