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NachwV2002


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K 185c. Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV)

170. ErgLfg. Mai 2008 Verkündet als Art. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. 10. 2006 (BGBl. I 2298), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 19. 7. 2007 (BGBl. I 1469) (Auszug) zur Fussnote [1] 2129-27-2-21 – Stand: 1. 1. 2008 – Vorbemerkung Für das Inkrafttreten der Nachweisverordnung gilt nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung Folgendes: §§ 1 bis 16 sowie §§ 23 bis 29 – mit Ausnahme von § 25 Abs. 2 S. 1 – sind am 1. 2. 2007 in Kraft getreten. § 18 Abs. 1 S. 2 ist am 27. 10. 2007 in Kraft getreten. §§ 17 bis 22 – mit Ausnahme von § 18 Abs. 1 S. 2 – sowie § 25 Abs. 2 S. 1 treten erst am 1. 4. 2010 in Kraft. Diese Bestimmungen sind kursiv abgedruckt Zu beachten sind im Übrigen die in §§ 30 bis 31 enthaltenen Übergangsbestimmungen. Inhaltsübersicht Teil 1. Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich 1 Teil 2. Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung 2 Abschnitt 1. Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung Entsorgungsnachweis 3 Eingangsbestätigung 4 Bestätigung des Entsorgungsnachweises 5 Handhabung nach Entscheidung 6 Freistellung und Privilegierung 7 Anordnung, Widerruf 8 Sammelentsorgungsnachweis 9 Abschnitt 2. Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung Begleitschein 10 Ausfüllen und Handhabung der Begleitscheine 11 170. ErgLfg. Mai 20081 Mai 2008 170. ErgLfg.2Übernahmeschein bei Sammelentsorgung 12 Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung 13 Abschnitt 3. Sonderfälle Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften 14 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage 15 Kleinmengen 16 Abschnitt 4. Elektronische Nachweisführung Grundsatz 17 Kommunikation 18 Signatur, Übermittlung 19 Koordinierung 20 Ausnahmen 21 Störung des Kommunikationssystems 22 Teil 3. Registerführung über die Entsorgung von Abfällen Kreis der Registerpflichtigen 23 Führung der Register 24 Dauer der Registrierung, elektronische Registrierung 25 Teil 4. Gemeinsame Bestimmungen Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten 26 Nachweisführung in besonderen Fällen 27 Vergabe von Kennnummern 28 Ordnungswidrigkeiten 29 Teil 5. Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen für geltende Nachweise 30 Übergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisführung 31 Anlage 1 Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4 Anlage 2 Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Anlage 3 Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1 Teil 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder unter Verwendung von Formblättern durch 1.Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger), 2.Einsammler oder Beförderer von Abfällen (Abfallbeförderer) und Mai 2008 170. ErgLfg. 2 170. ErgLfg. Mai 2008 3 3.Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anhang

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