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T 96 t. Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder

EL 124 Juli 1997 Neufassung vom 13. 3. 1997 (BGBl. I 458) BGBl. III 7831-1-40-6 – Stand: 1. 4. 1997 – I. Begriffsbestimmungen § 1 (1) Leukose im Sinne dieser Verordnung ist die Enzootische Leukose. (1a) Im Sinne dieser Verordnung liegen in einem Rinderbestand vor: 1.Leukose der Rinder, wenn bei einem über sechs Monate alten Rind durch blut- oder milchserologische Untersuchung (serologische Untersuchung) ein positiver Befund festgestellt worden ist; 2.Verdacht auf Leukose der Rinder, wenn a)bei einem über sechs Monate alten Rind durch zwei im Abstand von vier bis sechs Wochen durchgeführte serologische Untersuchungen jeweils

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