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§ 10  Zollamtliche Überwachung

Oktober 2017 217. ErgLfg. (1) Unbeschadet der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung können die Bediensteten der Zollverwaltung zur Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen und Beförderungsmittel anhalten. Die zum Anhalten


Zitiervorschlag:
Erbs/Kohlhaas/Häberle, 219. EL April 2018, ZollVG § 10

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