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§ 12a  Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln

Oktober 2017 217. ErgLfg. (1) Die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), erforderliche Anmeldung muss schriftlich


Zitiervorschlag:
Erbs/Kohlhaas/Häberle, 219. EL April 2018, ZollVG § 12a

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