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§ 2  Höhe der unverfallbaren Anwartschaft

(1) [Unmittelbare Versorgung] 1Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit


Zitiervorschlag:
ErfK/Steinmeyer, 16. Aufl. 2016, BetrAVG § 2

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