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Art. 22 [Beförderung gefährlicher Güter, Haftung des Absenders]

(1) 1Der Absender hat den Frachtführer, wenn er ihm gefährliche Güter übergibt,


Zitiervorschläge:
Ferrari IntVertrR/Otte CMR Art. 22
Ferrari IntVertrR/Otte, 3. Aufl. 2018, CMR Art. 22

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