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Art. 29 [Vorsatz; gleichgestellte Fahrlässigkeit; Gehilfenhaftung]

(1) Der Frachtführer kann sich auf die Bestimmungen dieses Kapitels, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht. (2) 1Das gleiche gilt, wenn Bediensteten des Frachtführers


Zitiervorschläge:
Ferrari IntVertrR/Otte CMR Art. 29
Ferrari IntVertrR/Otte, 3. Aufl. 2018, CMR Art. 29
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