(1) 1Wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung kann der Kläger, außer durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragstaaten, die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet a)der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung
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Ferrari IntVertrR/Otte CMR Art. 31
Ferrari IntVertrR/Otte, 3. Aufl. 2018, CMR Art. 31