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Art. 41 [Zwingendes Recht]

(1) 1Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen


Zitiervorschläge:
Ferrari IntVertrR/Otte CMR Art. 41
Ferrari IntVertrR/Otte, 3. Aufl. 2018, CMR Art. 41

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