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§ 45 Erörterungs- und Abstimmungstermin

(1) Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Restrukturierungsgericht einen Termin, in dem der Restrukturierungsplan


Zitiervorschläge:
Flöther/Laroche StaRUG § 45
Flöther/Laroche, 1. Aufl. 2021, StaRUG § 45

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