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§ 51 Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung

(1) Die Stabilisierungsanordnung ergeht, wenn die von dem Schuldner vorgelegte Restrukturierungsplanung vollständig und schlüssig ist und


Zitiervorschläge:
Flöther/Schönfelder StaRUG § 51
Flöther/Schönfelder, 1. Aufl. 2021, StaRUG § 51

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