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§ 81 Regelvergütung

(1) Der Restrukturierungsbeauftragte erhält, soweit er persönlich tätig wird, ein Honorar auf der Grundlage angemessener Stundensätze. (2) Soweit


Zitiervorschläge:
Flöther/Flöther/Erdmann StaRUG § 81
Flöther/Flöther/Erdmann, 1. Aufl. 2021, StaRUG § 81

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