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§ 9 Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen

(1) 1Bei der Festlegung der Rechte der Planbetroffenen im Restrukturierungsplan sind


Zitiervorschläge:
Flöther/Tasma StaRUG § 9
Flöther/Tasma, 1. Aufl. 2021, StaRUG § 9

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