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§ 24 Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung

1Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder in §


Zitiervorschläge:
Gerhardt IfSG § 24
Gerhardt, 6. Aufl. 2022, IfSG § 24

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