Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

§ 25 Ermittlungen zur Fussnote 1

1) 1Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig


Zitiervorschläge:
Gerhardt IfSG § 25
Gerhardt, 6. Aufl. 2022, IfSG § 25

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Ansicht
Einstellungen