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§ 28c Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen,


Zitiervorschläge:
Gerhardt IfSG § 28c
Gerhardt, 6. Aufl. 2022, IfSG § 28c

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