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§ 38 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §


Zitiervorschlag:
Graf/Jäger/Wittig/C. Graf, 2. Aufl. 2017, GenTG § 38

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