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§ 376 Verfolgungsverjährung

(1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre; § 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. (2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat


Zitiervorschläge:
Graf/Jäger/Wittig/Rolletschke AO § 376
Graf/Jäger/Wittig/Rolletschke, 3. Aufl. 2024, AO § 376

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