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RStV § 19 Rundfunkprogramme Binder Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-201   § 19 Rundfunkprogramme (1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten jeweils ein Fernsehvollprogramm gemäß § 1 Abs. 1 ARD-Staatsvertrag und § 2 Abs. 1 ZDF-Staatsvertrag. 2Die einzelnen in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten dürfen insgesamt nicht mehr als die zum 1. April 2004 verbreiteten Fernsehprogramme veranstalten. (2) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das

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