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RStV § 21 Grundsätze für das Zulassungsverfahren Bumke Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-33   § 21 Grundsätze für das Zulassungsverfahren (1) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte

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