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§ 13 Finanzierung

(1) 1Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist die Rundfunkgebühr. 2Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. 3Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden. (2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Libertus, 3. Aufl. 2012, RStV § 13

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