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§ 22 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse

(1) 1Die zuständige Landesmedienanstalt kann alle Ermittlungen durchführen und alle Beweise erheben, die zur Erfüllung ihrer sich aus den §§ 26 bis 34 ergebenden Aufgaben erforderlich sind. 2Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Bumke, 3. Aufl. 2012, RStV § 22

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