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§ 27 Bestimmung der Zuschaueranteile

(1) 1Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Trute, 3. Aufl. 2012, RStV § 27

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