(1) 1Die Aufgaben nach § 36 obliegen der zuständigen Landesmedienanstalt. 2Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen. (2) 1Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 und nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bestehen: 1.Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), 2.die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), 3.die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und 4.die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). 2Diese dienen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 36. (3) 1Die Landesmedienanstalten entsenden jeweils den nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen