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§ 38 Anzeige, Aufsicht, Rücknahme, Widerruf

(1) 1Jede Landesmedienanstalt kann gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen, dass ein bundesweit verbreitetes Programm


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Schuler-Harms, 3. Aufl. 2012, RStV § 38

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