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§ 5 Rundfunkbeitrag im nicht-privaten Bereich

(1) 1Im nicht-privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. 2Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Schneider/Siekmann, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 5

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