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§ 6 Betriebsstätte, Beschäftigte

(1) 1Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Schneider, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 6

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