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§ 4 Zusammensetzung der KEF

(1) 1Die KEF besteht aus 16 unabhängigen Sachverständigen. 2Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Goerlich/Zimmermann, 4. Aufl. 2018, RFinStV § 4

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