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§ 14 a Berichterstattung der Rechnungshöfe

1Der für die Durchführung der Prüfung zuständige Rechnungshof teilt das Ergebnis der Prüfung einer Landesrundfunkanstalt, des ZDF oder des Deutschlandradios einschließlich deren Beteiligungsunternehmen dem


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Kremer, 4. Aufl. 2018, RStV § 14a

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