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§ 16 b Beteiligung an Unternehmen

(1) 1An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, dürfen sich die in der ARD zusammengeschlossen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn 1.dies im sachlichen Zusammenhang mit ihren gesetzlichen Aufgaben steht, 2.das Unternehmen die Rechtsform


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Eifert, 4. Aufl. 2018, RStV § 16b

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