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§ 49 Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig 1. Großereignisse entgegen § 4 Absatz 1 oder 3 verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt, 2. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt, 3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzt, 4. entgegen § 7 Absatz 4 eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen, 5. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet, 6. entgegen § 7 Absatz 6 Satz 1 virtuelle Werbung in Sendungen oder beim


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Kremer, 4. Aufl. 2018, RStV § 49

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