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§ 9 Informationspflicht, zuständige Behörden

(1) 1Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Flechsig, 4. Aufl. 2018, RStV § 9

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