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§ 9 b Verbraucherschutz

(1) 1Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Flechsig, 4. Aufl. 2018, RStV § 9b

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