(1) Werbung darf nicht 1.die Menschenwürde verletzen, 2.Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung beinhalten oder fördern, 3.irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden oder 4.Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit sowie in hohem Maße den Schutz der Umwelt gefährden. (2) 1Rundfunkwerbung ist Teil des Programms. 2Rundfunkwerbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend. (3) 1Werbung muss als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. 2In der Werbung dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden. 3Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken müssen Rundfunkwerbung und Teleshopping