-
aktuelle Vorschrift0
-
Tierschutzgesetz
-
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV)
- Einführung
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften (§ 1 - § 5)
- Abschnitt 2. Vorschriften über Schlachthöfe (§ 6 - § 8)
- Abschnitt 3. Vorschriften über das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren (§ 9 - § 10)
- Abschnitt 4. Vorschriften über das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren (§ 11 - § 15)
- Abschnitt 5. Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen (§ 16 - § 19)
-
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3 und 10). Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
- Zu Anlage 1 Nr. 1, Bolzenschuss
- Zu Anlage 1 Nr. 2, Kugelschuss
- Zu Anlage 1 Nr. 3, Zerkleinerung
- Zu Anlage 1 Nr. 4, Genickbruch
- Zu Anlage 1 Nr. 5, stumpfer Schlag auf den Kopf
- Zu Anlage 1 Nr. 6, Elektrobetäubung
- Zu Anlage 1 Nr. 7, Kohlendioxidbetäubung
- Zu Anlage 1 Nr. 8, Kohlenmonoxidbetäubung
- Zu Anlage 1 Nr. 9, Betäubungsverfahren für Fische
- Anlage 2 (zu § 12 Absatz 6): Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
-
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV)