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§ 71 Zuständigkeit

(1) 1Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. 2Die Landesregierung oder die


Zitiervorschlag:
NK-AuslR/Rainer M. Hofmann, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 71 Rn. 1-45

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