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§ 59 Androhung der Abschiebung

(1) 1Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. 2Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung


Zitiervorschlag:
Huber/Mantel AufenthG/Gordzielik, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 59

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