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§ 60 Verbot der Abschiebung

(1) 1In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität,


Zitiervorschlag:
Huber/Mantel AufenthG/Hruschka/Mantel, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 60

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