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§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

(1) 1Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei


Zitiervorschlag:
Huber/Mantel AufenthG/Gordzielik/Huber, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 60a

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