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§ 62 Abschiebungshaft

(1) 1Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. 2Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. 3Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist. (2)


Zitiervorschlag:
Huber/Mantel AufenthG/Bergmann/Putzar-Sattler, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 62

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