§ 15 Willensbildung in den Organen
(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,
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Zitiervorschläge:
Ipsen ParteienG/Ipsen ParteiG § 15 Rn. 1-23
Ipsen ParteienG/Ipsen, 2. Aufl. 2018, ParteiG § 15 Rn. 1-23