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§ 19a Festsetzungsverfahren (1) 1Der Präsident des Deutschen Bundestages setzt jährlich zum 15. Februar die Höhe der staatlichen Mittel für jede anspruchsberechtigte Partei für das vorangegangene Jahr (Anspruchsjahr) fest. 2Er darf staatliche Mittel für eine Partei nach den §§ 18 und 19a nur auf
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