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Ipsen, Parteiengesetz
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Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
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Vierter Abschnitt. Staatliche Finanzierung (§ 18 - § 22)
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§ 20 Abschlagszahlungen
- A. Anspruch auf Abschlagszahlungen (Abs. 1)
- B. Rückzahlung der Abschlagszahlungen (Abs. 2)
- C. Mittelauszahlung durch Bundes- und Landesverbände (Abs. 3)
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§ 20 Abschlagszahlungen
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Vierter Abschnitt. Staatliche Finanzierung (§ 18 - § 22)
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Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)