§ 5 Gleichbehandlung
(1) 1Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt,
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Zitiervorschläge:
Ipsen ParteienG/Ipsen ParteiG § 5 Rn. 1-50
Ipsen ParteienG/Ipsen, 2. Aufl. 2018, ParteiG § 5 Rn. 1-50