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§ 1868 BGB Entlassung des Betreuers

(1) 1Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung, die Angelegenheiten


Zitiervorschläge:
HK-BetrR/Kieß BGB § 1868
HK-BetrR/Kieß, 5. Aufl. 2023, BGB § 1868

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