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§ 52 [Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen]

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten


Zitiervorschlag:
KK-StPO/Senge, 7. Aufl. 2013, StPO § 52

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